Neuenkruger Turnerbund  e.V. seit 1921
Sport  Fitness  Spaß  Geselligkeit  im  Ammerland

Satzung


des Neuenkruger Turnerbundes e.V.


1. Name, Sitz und Rechtsform
Der Neuenkruger Turnerbund e.V. hat seinen Sitz in Neuenkruge und ist in das Vereinsregister eingetragen.


2. Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung des Sports und der Jugendarbeit auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.


3. Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins als für sich verbindlich anerkennt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Kosten Beiträge erhoben, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt. Die Beitragspflicht beginnt mit Beginn des Halbjahres, in dem das Mitglied seinen Beitritt erklärt.


4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wenn die finanzielle Situation des Vereins es zulässt, sind die Vorstandsmitglieder (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart) berechtigt, sich eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetzt zu zahlen.
Die Höhe der Ehrenamtspauschale für den Vorstand wird in der Jahreshaupt-versammlung für das laufende Jahr neu festgelegt.


5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


6. Datenschutz
Der Datenschutz wird im Verein sichergestellt. Die erhobenen Daten werden nur während der bestehenden Mitgliedschaft gespeichert. Nur in Einzelfällen werden Daten an Dachverbände weitergeleitet (Wettkampfpass, etc.).


7. Aufnahme und Austritt
Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Austritt aus dem Verein muß durch eine schriftliche Abmeldung erfolgen und wird zum Ende des Halbjahres wirksam. Die Abmeldung ist beim ersten Vorsitzenden einzureichen.


8. Ausschluß aus dem Verein
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es:
a)      mit seinem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist und nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen Zahlung leistet.
b)      sich wiederholt innerhalb und außerhalb des Vereins unsportlich und unehrenhaft verhält.
Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe der Ausschließung schriftlich mitzuteilen. Er kann binnen 14 Tagen nach Mitteilung Entscheidung der Hauptversammlung beantragen. Die Hauptversammlung kann den Beschluß des Vorstandes mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden aufheben. Außerdem kann der Vorstand im Fall der Ziffer b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen.


9. Ehrungen und Auszeichnungen
Auf Antrag des Vorstandes können verdiente Mitglieder und Förderer des Vereins durch die Hauptversammlung geehrt werden.
Die silberne Ehrennadel wird an Mitgliedern verliehen, die
a)      mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, oder
b)      besondere sportliche Leistungen gezeigt haben, oder
c)       sich um den Verein verdient gemacht haben.
Die goldene Ehrennadel erhält, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und 30 Jahre dem Verein angehört.


10. Gliederung des Vereins
Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Die Mitglieder der Abteilungen wählen den Abteilungsleiter, der von der Hauptversammlung bestätigt wird.
Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören oder durch die Finanzordnung festgelegt sind, in eigener Verantwortung. Beschlüsse der Hautpversammlung und des Vorstandes sind für alle Abteilungen verbindlich.


11. Verwendung der Vereinseinrichtungen
Die Einrichtungen des Vereins dürfen nur für Zwecke des Vereins, nicht aber für gewerbliche Zwecke verwandt werden.


12. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart)
b) der erweiterte Vorstand (Schriftwart, Sportwart, Jugendwart und Abteilungsleiter; sowie gewählte Ehrenvorsitzende und die Vorsitzenden evtl. gebildeter Ausschüsse)
c) die Hauptversammlung


13. Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt. (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftwart, Sportwart) bzw. nach vorheriger Wahl durch die jeweilige Abteilung bestätigt. (Jugendwart und Abteilungsleiter.)


14. Aufgaben und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er vertritt den Verein nach innen und außen, hat das Aufsichtsrecht über alle Abteilungen und erstattet der Hauptversammlung Bericht. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen, die Hauptversammlungen, die außerordentlichen Hauptversammlungen und den erweiterten Vorstand ein. Falls nach seiner Meinung erforderlich, kann er auch Versammlungen der Abteilungen anberaumen. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB steht nur dem Vorstand zu. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so ist der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart vertretungsberechtigt.


15. Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Er wird vom Vorstand einberufen. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes muß dann stattfinden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
Zu den Aufgaben gehören:
a)      die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
b)      die Beschlußfassung über eine Finanzordnung
c)       die Beschlußfassung über die Bildung von Ausschüssen
d)      die Koordinierung der sportlichen und Verwaltungsaufgaben.


16. Die Hauptversammlung
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gefaßt. Die Befugnisse der Hauptversammlung sind:
1. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
2. Die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
3. Alle 2 Jahre werden die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes von der Hauptversammlung gewählt.
4. Die Wahl von 2 Kassenprüfern (alle 2 Jahre, einer scheidet bei der nächsten Wahl aus).
5. Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6. Die Beschlußfassung über Ausgaben, die eine Höhe von DM 1.500,00 übersteigen und die Kreditaufnahmen, die DM 3.000,00 übersteigen.
Die Beschlußfassung über Ankauf, Verkauf und Belastung des unbeweglichen Vereinsvermögens.
7. Die Beschlußfassung über die Veränderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
8. Die Beschlußfassung über größere Veranstaltungen.
9. Die Beschlußfassung über Anträge.
10. Die Beschlußfassung über Ehrungen und Auszeichnungen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das am Ende der Versammlung verlesen und nach Ausfertigung vom Vorstand beurkundet wird. Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens drei Tage vorher beim Vorstand einzureichen.
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel am Anfang eines Jahres statt. Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Ihre Einberufung muß außerdem binnen zwei Wochen erfolgen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
Der Zeitpunkt der Hauptversammlung ist spätestens eine Woche vorher durch Anschlag im Vereinslokal sowie durch Anzeige in der Nordwest-Zeitung bekanntzugeben.


17. Beschlußfassung in den Organen des Vereins
Alle Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Hauptversammlung und einer Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


18. Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


19. Satzungsänderungen, Auflösung und Fusion
Änderungen dieser Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Sportvereinen können von der Hauptversammlung nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins muß außerdem die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Derartige Anträge müssen vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiefelstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, vornehmlich sportliche Zwecke zu verwenden hat.